Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Vertragsgegenstand; Anwendungsbereich.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen und Verträge zwischen der RisIQ GmbH, Otto-Beck-Straße 21-25, 68165 Mannheim, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim (HRB 751554), info@risiq.de, Tel., Umsatzsteuer-ID USt.-IdNr.: DE369394965 (§ 27a UStG), Steuernummer 38186/8591, vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Karl Erdt und Herrn Max Ulrich Glasner, (Näheres unter www.risiq.de), („RisIQ“, „wir“, „uns“) und unseren Kunden (gemeinsam und geschlechtsneutral „Kunde“, „Sie“, „Ihnen“) betreffend die die Erbringung von Beratungsleistungen in dem Bereich Risikomanagement sowie damit verbundene Dienstleistungen („Leistungen“) Alle Leistungen von RisIQ werden auf der Basis eines mit dem jeweiligen Kunden geschlossenen Vertrags, in dem die vertragsgegenständlichen Leistungen im Einzelnen festgelegt werden, unter Einbeziehung dieser AGB und gegen Zahlung der jeweils hierfür vereinbarten Entgelte (siehe dazu auch Ziffer 6.) erbracht. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der unserem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es in jedem Einzelfall eines erneuten ausdrücklichen Verweises oder einer erneuten Vereinbarung bedürfte. Die AGB gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Vollständigkeit; Vorrangregelung; Individualvereinbarung.
Der mit unseren Kunden geschlossene Vertrag und die darin einbezogenen AGB enthalten die vollständige Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden (einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“) hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und legen die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten fest. Alle im Vertrag oder in sonstigen im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (z.B. nachträgliche Vertragsänderungen) zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen in diesen AGB, sofern sich Widersprüche ergeben sollten; vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen eine schriftliche Übereinkunft bzw. eine beiderseitige schriftliche Bestätigung maßgebend. Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden oder von Dritten gelten nicht und werden nicht Inhalt des Beratungsvertrags, es sei denn, RisIQ hat deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Das Erfordernis der Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn RisIQ in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Form.
Die „Schriftlichkeit“ bzw. „Schriftform“ im Sinne dieser AGB ist gewahrt, wenn die Schriftform, Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief), elektronische Form oder ein elektronischer Signaturdienst (z.B. Adobe Sign, DocuSign) verwendet wird.
1.4 Änderungen der AGB. Im Falle einer bevorstehenden Änderung dieser AGB unterrichtet RisIQ den Kunden rechtzeitig und schriftlich über die geplanten Änderungen und stellt dem Kunden den neuen Text zur Verfügung. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen binnen zwei (2) Monaten ab Unterrichtung über die Änderungen schriftlich zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch des Kunden erfolgt, gilt dies als Einverständnis des Kunden zu den Änderungen; hierauf wird RisIQ in der Änderungsmitteilung nochmals hinweisen. Für den Fall, dass der Kunde einen Widerspruch erklärt, gelten die AGB, wie sie zum Zeitpunkt vor der Änderung bestanden. Das Einverständnis durch Schweigen nach dieser Ziffer 1.4 gilt nicht hinsichtlich solcher Änderungen, die vertragliche Hauptleistungspflichten oder sonstige wesentliche Bestimmungen betreffen.
2. Erstgespräch und Abschluss des Vertrags
2.1 Erstgespräch.
Um die Ausgangssituation für die potenzielle Beratung zu beurteilen, bietet RisIQ nach individueller Vereinbarung ein kostenloses Erstgespräch an. Kern dieses Erstgesprächs ist einerseits die Vorstellung des Leistungsspektrums von RisIQ und andererseits eine Analyse des Bedarfs auf Seiten des Kunden. Das Erstgespräch soll als Grundlage für das kundenindividuelle Erstellen eines Angebotes von RisIQ für einen Vertragsschluss nach Ziffer 2.2 dienen.
2.2 Leistungsangebot und Vertragsschluss.
RisIQ erstellt ein Angebot für einen Vertragsschluss und leitet dies samt den vorliegenden AGB dem Kunden zu. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Im Falle einer Annahme unter Abänderung oder einer verspäteten Annahme liegt ein neues Angebot vor, dass von RisIQ schriftlich angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt.
3. Leistungen und Rechte und Pflichten von RisIQ
3.1 Leistungsumfang.
Die von RisIQ zu erbringenden Leistungen richten sich im Einzelnen nach dem zwischen den Parteien unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrag.
3.2 Rechte an Arbeitsergebnissen.
Die Rechte geistigen Eigentums an den von RisIQ im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werke und Arbeitsergebnisse (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) („Arbeitsergebnisse“) verbleiben bei RisIQ. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird dem Kunden ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die im Rahmen des Vertrages für den Kunden geschaffenen und diesem überlassene Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB zu nutzen.
3.3 Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
RisIQ wird die nach dem Vertrag vereinbarten Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich ausüben. Die Leistungen werden von RisIQ in Übereinstimmung mit den Absprachen der Parteien mit verkehrsüblicher Sorgfalt und größtmöglicher Gewissenhaftigkeit erbracht. Da sie aber im Wesentlichen beratender, kommunikativer und koordinativer Natur sind, kann RisIQ keine Gewähr oder Garantie, weder ausdrücklich noch implizit, dafür übernehmen, dass ein bestimmter Einzelerfolg erreicht wird. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand der Beratungsleistung.
3.4 Weisungen.
Bei der Durchführung der Beratungsleistung sind die Mitarbeiter von RisIQ nicht an Weisungen des Kunden gebunden.
3.5 Leistungszeit und -ort.
Soweit nicht anders abgestimmt oder aufgrund der Natur der Tätigkeit erforderlich, bestimmt RisIQ ihren Tätigkeitsort, ihre Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen. In der Regel werden Beratungsleistungen werktags erbracht.
3.6 Berichterstattung.
RisIQ erteilt dem Auftraggeber im Rahmen der Beratungstätigkeit mindestens alle zwei Wochen ein Statusupdate über den Stand der vereinbarten Leistungen. Die Berichterstattung erfolgt in elektronischer Form und bedarf keiner Gegenzeichnung durch den Kunden. Der Kunde ist, soweit nicht abweichend vereinbart, berechtigt, die von RisIQ überlassenen Berichte für eigene Zwecke nach Maßgabe von Ziffer 3.2 zu nutzen.
3.7 Dritte.
RisIQ ist berechtigt, sich zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen aus dem Vertrag bei entsprechendem Bedarf der Leistungen Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen; ist dies der Fall, stehen diese Dritte ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu RisIQ. RisIQ verpflichtet sich, etwaigen bei der Ausübung der Beratertätigkeit einzusetzenden Dritten Verschwiegenheitspflichten entsprechend Ziff. 5.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen.
3.8 Keine Exklusivität.
Die Leistungen von RisIQ werden nicht exklusiv für den Kunden erbracht; RisIQ ist insofern berechtigt, für weitere Kunden tätig zu werden.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Vergütungspflicht.
Der Kunde ist verpflichtet, RisIQ für die vertragsgegenständlichen Beratungs- und sonstigen Leistungen ein Entgelt, wie in dem unter diesen AGB abgeschlossenen Vertrag im Einzelnen festgelegt, zu zahlen sowie Kosten- und Auslagenersatz nach Maßgabe von Ziffer 6 zu leisten.
4.2 Mitwirkungspflichten.
Der Kunde ist verpflichtet, RisIQ alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen und in seinen Betriebsräumlichkeiten die technischen und organisatorischen Bedingungen zu schaffen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen ermöglichen. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass die für die Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Hard- und Software-Infrastruktur bereitsteht.
4.3 Erreichbarkeit.
Der Kunde hat ferner dafür Sorge zu tragen, zu seinen Geschäftszeiten hinreichend erreichbar zu sein.
4.4 Aktualität.
Der Kunde ist verpflichtet, seine gegenüber RisIQ gemachten Angaben stets aktuell zu halten und diese unverzüglich zu korrigieren, sobald relevante Änderungen eintreten.
4.5 Unterlassene Mitwirkung.
Soweit und solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 4.3, Ziffer 4.4 und Ziffer 4.5 nicht nachkommt, ist RisIQ insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit. Sollte RisIQ aufgrund von Verstößen gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten daran gehindert sein, die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen, ist RisIQ berechtigt, für die Zeit der von dem Kunden zu vertretenden Nichterbringbarkeit der Leistungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass RisIQ kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens durch RisIQ bleibt unberührt. Ist für die Leistungserbringung durch RisIQ ein Enddatum vorgesehen und kann RisIQ aufgrund der mangelhaften Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Endzeitpunkt im Umfang der aufgrund der mangelhaften Erbringung der Mitwirkungspflichten eingetretenen Verzögerung.
5. Pflichten beider Parteien
5.1 Datenschutz.
Die Parteien werden hinsichtlich personenbezogener Daten der jeweils anderen Partei sowie personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer und etwaigen Kunden sämtliche gesetzliche Verpflichtungen (insbesondere aus der DSGVO und dem BDSG) einhalten. Sofern und soweit RisIQ im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Vereinbarung der Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
5.2 Vertraulichkeit.
Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertrages sowie sonstige Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen – insbesondere hinsichtlich ihres Inhalts und den Umständen ihrer Überlassung – heraus für einen ordentlichen Kaufmann als vertraulich anzusehen sind,(nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung diejenige Sorgfalt anwenden, die sie vernünftigerweise in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten anwenden, wobei mindestens eine angemessene Sorgfalt anzuwenden ist. Die Parteien dürfen nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Die Parteien dürfen weiterhin vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Im Übrigen ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der in Ziffer 1.3 niedergelegten Form. Davon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Offenlegung und Weitergabe, soweit zwingende gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche oder gerichtliche Anordnungen dies erfordern. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die (i) bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden, (ii) die der Empfänger unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat; (iii) die der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder (iv) in den Fällen des § 5 GeschGehG. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags.
5.3 Force Majeure.
Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind sowohl RisIQ als auch der Kunde zeitweise von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit. Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
6. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
6.1 Vergütung der vertraglichen Leistungen.
Als Gegenleistung für die Erbringung der Beratungs- und sonstigen Leistungen erhält RisIQ die im Vertrag konkret vereinbarte Vergütung. Die Vergütung für die Beratungsleistung richtet sich regelmäßig nach vereinbarten Stundensätzen und den von RisIQ erbrachten Stunden.
6.2 Kosten und Auslagen.
Neben der Vergütung der vertraglichen Leistungen nach Ziffer 6.1 hat RisIQ Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen, einschließlich Reise-, Unterbringungs- und Materialkosten. RisIQ wird dem Kunden die Aufwendungen gemeinsam mit den monatlichen Rechnungen unter Vorlage der erforderlichen ordnungsgemäßen schriftlichen Nachweise in Rechnung stellen.
6.3 Rechnungen.
Alle nach Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 zu zahlenden Vergütungen werden dem Kunden am Ende eines jeden Kalendermonats elektronisch von RisIQ in Rechnung gestellt. Jede Rechnung enthält den Ausweis der Steuernummer von RisIQ und eine Aufstellung der in dem betreffenden Monat tatsächlich erbrachten Beratungsstunden samt einer Beschreibung der in diesen Stunden erbrachten Tätigkeiten. Die Umsatzsteuer (in Höhe von derzeit 19 Prozent) wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6.4 Fälligkeit.
Die von dem Kunden zu zahlende Vergütung wird mit Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig.
6.5 Zahlungsverzug.
Der Kunde kommt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, spätestens nach 14 Tagen nach Zugang der elektronischen Rechnung in Zahlungsverzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. RisIQ behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (u.a. Mahnkosten) ausdrücklich vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt weiterhin der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.6 Aufrechnung.
Gegen Forderungen von RisIQ aus dem Vertrag darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen eigenen Forderungen aufrechnen.
7. Leistungserbringung und Haftung
7.1 Leistungserbringung.
Die Beratungsleistungen und sonstige beauftragte Leistungen wird RisIQ mit der gebotenen Sorgfalt gemäß den aktuellen anerkannten fachlichen Standards ausführen.
7.2 Haftungsbeschränkung.
Für die Haftung von RisIQ gilt das Folgende:
a. Keine Bestimmung in diesen AGB begrenzt die gesetzliche Haftung von RisIQ auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den Maßstäben des deutschen Rechts (i) für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, (ii) aus einer von RisIQ übernommenen Garantie, (iii) für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder (iv) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus Art. 82 der Verordnung 2016/679/EU (DSGVO) oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder Anspruchsgrundlagen, jedoch nur nach den dortigen Maßgaben.
b. Vorbehaltlich der Fälle unbeschränkter Haftung nach Ziffer 7.2.a. haftet RisIQ für die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungsvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit nur begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden und vorhersehbaren Schaden.
c. Vorbehaltlich Ziffer 7.2.a. und Ziffer 7.2.b. ist die Haftung der RisIQ GmbH auf Schadens- und Aufwendungsersatz für vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
d. RisIQ haftet, soweit kein Fall der Ziffer 7.2.a und Ziffer 7.2.b vorliegt, insbesondere auch nicht für Fehler bei der Beratung, die darauf beruhen, dass der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach Ziffern 4.3, 4.4 und 4.5. nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachgekommen ist.
e. Die sich aus der Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter, Beauftragten und Mitarbeiter der RisIQ GmbH für den Umfang ihrer gegebenenfalls bestehenden persönlichen Haftung.
8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
8.1 Vertragsdauer.
Der Vertrag beginnt mit seinem Abschluss und endet, je nachdem was früher eintritt, wenn (i) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden oder (ii) das vereinbarte Budget verbraucht wurde. Etwaige zusätzliche Leistungen nach vollständiger Leistungserbringung oder Mehraufwände nach Erreichen der Budgetgrenze sind gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren.
8.2 Abschlussgespräch und Verlängerung.
Nach Beendigung des Vertrages nach Ziffer 8.1 findet zwischen den Parteien ein Abschlussgespräch zu den erbrachten Leistungen statt, in dem die Parteien auch eine mögliche Verlängerung des Vertrages besprechen.
8.3 Ordentliches Kündigungsrecht.
Während der Laufzeit des Vertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
8.4 Außerordentliche Kündigung.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt und besteht jederzeit für beide Parteien.
8.5 Form.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (vgl. Ziffer 1.3).
8.6 Vergütungspflicht.
Von RisIQ zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung bereits erbrachte Beratungsleistungen sind nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien zu vergüten. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Partei bleiben hiervon unberührt.
8.7 Beendigungsfolgen.
Die Parteien haben sämtliche ihnen überlassene Unterlagen und sonstige Arbeitsmittel nach der Beendigung des Beratungsvertrags zurückzugeben oder zu löschen. Ausgenommen hiervon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer gesetzliche Aufbewahrungspflichten einzuhalten sind oder solange an deren Aufbewahrung ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht (z.B. aufgrund von andauernden rechtlichen Streitigkeiten).
9. Schlussbestimmungen
9.1 Rechtswahl.
Der Beratungsvertrag und diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
9.2 Gerichtsstand.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag ist der Sitz von RisIQ in Mannheim..RisIQ ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt
9.3 Vertragssprache.
Die Vertragssprache des Vertrages und dieser AGB ist Deutsch. Die deutsche Fassung ist im Falle der Bereitstellung weiterer Sprachfassungen die für die Auslegung maßgebliche Fassung.
9.4 Teilnichtigkeit.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB oder eine später darin aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 26.08.2024